Verkehrshaftungsrecht (FAQs (Haeufigste Fragen)
1.
Gesetzliche Regelungen finden sich im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB).
Gesetzliche Regelungen finden sich im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB).
2.
Im GüKG wird definiert, was Güterkraftverkehr ist ,dass eine Erlaubnispflicht besteht und unter welchen Voraussetzungen eine Versicherungspflicht besteht.
Im HGB werden die vertraglichen Grundlagen und die Haftungsbestimmungen geregelt.
3.
Per Gesetz gelten alle Regelungen des GüKG grundsätzliche NUR für Betriebe, welche KFZ/Züge von ÜBER 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (nicht Nutzlast !) für die Transporte einsetzen (Hier besteht eine Versicherungspflicht)Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Güterarten !
Betriebe, die ausschließlich diese Güter transportieren, fallen nicht unter das GüKG, gleichgültig welches zulässige Gesamtgewicht die eingesetzten KFZ/Züge aufweisen.
Die gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB gelten für alle Transportunternehmer, unabhängig davon, ob diese nach dem GüKG der Versicherungspflicht unterliegen oder nicht.
Höhe, Art und Umfang der Haftung richten sich also für alle nach den Rahmenbestimmungen des HGB !
Firmen, die aufgrund ihrer Struktur ( z.B. Kurierdienste ) PKW bzw. Lieferwagen/LKW bis incl. 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen, unterliegen per Gesetz (GüKG) nicht der Versicherungspflicht, haften aber gleichwohl nach den Rahmenbestimmungen des HGB.
Obwohl in diesen Fällen keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, ist es üblich, dass Auftraggeber (insbesondere Spediteure) von diesen Unternehmen grundsätzlich den Nachweis fordern, dass deren HGB-Haftung auch versichert ist. Kein gewissenhafter Spediteur gibt einen Fuhrauftrag an einen unversicherten Fuhrunternehmer !
Deshalb existiert für Kurierdienst u.ä. Unternehmen eine Art "Vers.-Pflicht" quasi aus kaufmännische Zwängen, denn "ohne Versicherung keine Aufträge, z.B. von Spediteuren! "
FAQs (Kurzübersicht):
Für wen gilt das GüKG ?
- REGELUNG NACH TONNAGE DES KFZ / DES ZUGES:
Gemäß §1 des GüKG (Begriffsbestimmungen):
Abs. 1 : "Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als
3,5 Tonnen haben."
Beachte:
KFZ/Züge mit einem zulässigem Gesamtgewicht bis inclusive 3,5 Tonnen fallen also NICHT unter dieses Gesetz.
- REGELUNG NACH GÜTERARTEN:
Sofern KFZ/Züge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht zum Einsatz kommen, gilt das GüKG für Transporte aller Güterarten mit folgenden AUSNAHMEN:
Gemäß §2 des GüKG (Ausnahmen):
Abs. 1: "Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem
Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBI. l S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen
Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. l S. 1690) in
der jeweils geltenden Fassung,
7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen ...........
Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von
75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs
im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit
Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Mai 1994 (BGBI. l S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. April 1997 (BGBI. l S- 805), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie
8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für
eigene Zwecke.
Benötigt ein Unternehmer eine Erlaubnis für die Transporte ?
Ja , denn gemäß §3 des GüKG gilt:
Abs. 1: Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.
Abs. 2: Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im
Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn
1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person
zuverlässig sind,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Untemehmens gewährleistet ist und
der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte
Person fachlich geeignet ist. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist,
wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen
nach wie vor erfüllt.
Gibt es eine VERSICHERUNGSPFLICHT ?
Ja , denn gemäß §7a des GüKG gilt:
Abs. 1: Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet.
Er hat dafür zu sorgen, daß während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.
Abs. 2: Das Fahrpersonal muss den Versicherungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(Anm.: Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.)
Abs. 3: Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluß und das Erlöschen
der Versicherung mit.
Haftet ein Frachtführer für alle Schäden während des Transportes ?
NEIN , es gibt u.a. folgende Haftungsausschlüsse:
Gemäß HGB §426 (Haftungsausschluß)
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht,
die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er
nicht abwenden konnte.
Gemäß §427 (Besondere Haftungsausschlußgründe )/ AUSZUG:
Abs.1: Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren
zurückzuführen ist:
1. vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2. ungenügende Verpackung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den
Empfänger;
4. natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere
durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund,
führt;
5. ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6. Beförderung lebender Tiere.
Abs.2: Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz
1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei
außergewöhnlich großem Verlust.
Und für welche Schäden haftet ein Frachtführer grundsätzlich?
Gemäß §425 HGB
-Haftung_für_Güter - und Verspätungsschäden.Schadensteilung.-
Abs.1: Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
in der Zeit vor der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Abs.2: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
In welcher Höhe haftet denn der Frachtführer ?
Gemäß HGB - §431 Haftungshöchstbetrag -
Abs.1: Die .................. zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des
Rohgewichts der Sendung begrenzt.
Abs.2: Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die
Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8.33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts
1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
Abs.3: Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht (Anm.: Das Frachtentgelt ist hier gemeint) begrenzt.
Abs.4: Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in EURO entsprechend dem Wert des EURO gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur
Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert der
EURO gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen anwendet.
Anmerkung:
1 Rechnungseinheit (RE) entspricht EUR 1,065 (Tagesstand: 20.08.2008).
8,33 RE entsprachen daher am 20.08.2008 EUR 8,87.
Kann eine höhere/andere Haftung zwischen Frachtführer und Auftraggeber vereinbart
werden ?
Ja !
Gemäß HGB - §449 Abweichende_Vereinbarungen -
Abs.1: Ist der Absender ein Verbraucher (§ 414 Abs. 4),so kann nicht zu dessen Nachteil von § 413 Abs. 2, den §§ 414, 418 Abs. 6, § 422 Abs. 3, den §§ 425 bis 438und 447 abgewichen
werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. § 418 Abs. 6 und § 447 können nicht zu Lasten
gutgläubiger Dritterabbedungen werden.
Abs.2: In allen anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen kann, soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist.
Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in
§ 431 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Abs. 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung.
Abs. 3: Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Anmerkung: Die Haftung kann also auf maximal* 40 RE erhöht werden, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wird.
40 RE entsprachen EUR 42,60 (Tagesstand 20.08.2008, 1 RE = EUR 1,065)
(*=Rechtlich möglich ist auch jeder Betrag zwischen 8,33 RE und 40 RE!)
Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Arten von
Frachtführern / Transport-Unternehmen oder Risiken?
Ja !
1. Umzugsunternehmer s. §§ 451 ff HGB:
Die Haftungsbeschränkung gemäß § 451 e beträgt:
EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum;
Abweichungen im Rahmen des HGB sind als Parteivereinbarung
möglich.
2. Transporte auf Binnen- oder Seegewässern ( auch Streckenteile ).
Gemäß § 450 HGB gilt hierfür u.U. Seefrachtrecht
3. Speditionsgeschäft s. §§ 453 ff HGB:
zu beachten:
1. § 458 ( Selbsteintritt ):
Transportiert der Spediteur selber Güter, haftet er immer wie ein Frachtführer nach den für den jeweiligen selbst durchgeführten Transport geltenden Haftungsbestimmungen
("HGB" , "CMR" o.a. ; s. dort).
2. § 461 ( Haftung des Spediteurs):
Hierin wird die grundsätzliche Haftung des Spediteurs für seine Dienstleistung geregelt, jedoch ist zu beachten, dass eine genaue Regelung für das Verhältnis "Kunde-Spediteur" über die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen (ADSp) erfolgt - auch die Haftung des Spediteurs wird hier gesondert geregelt.
- s. dort : ADSp ! Die Regelungen der ADSp gehen dem HGB voran !
4. Lagervertrag s. §§ 467 ff HGB:
Haftung für Güterschäden erstreckt sich gemäß § 475 auf den vollen Anspruch (Zeitwertersatz). Eine Begrenzung der Höhe ist nicht vorhanden. Anderslautende Vereinbarungen sind möglich.
SPEDITIONEN:
Eine grundsätzliche Regelung u.a. zur Haftung findet sich in den §§ 453 ff des HGB.
Durch die Verwendung der ADSp als Geschäftsbedingungen werden jedoch spezielle Regelungen getroffen, die denen des HGB vorangehen.